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Verbrauchinsolvenz

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Stufe für Stufe in das Verbraucherinsolvenzverfahren

Seit 2002 unterstützen wir überschuldete Menschen bei der Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens.

Für unsere Kunden hat sich dadurch vieles geändert. Sie schlafen wieder ruhig, gehen motiviert zur Arbeit und schauen optimistisch in die Zukunft.

Bevor es auch für Sie soweit sein kann, müssen Sie mit unserer Hilfe Schritt für Schritt folgende Stufen nehmen:

       I Vergangenenheit abschließen

Nach der Insolvenzverordnung sind Sie verpflichtet, alle Gläubiger nach bestem Wissen und Gewissen anzugeben. Wenn Sie also keine Unterlagen mehr haben, aber dennoch wissen, wo Sie Schulden haben, notieren Sie die Anschrift und den Betrag auf ein Papier. Wir benötigen von Ihnen folgende Unterlagen, damit wir Ihre Daten für Sie in die Software einpflegen können:

  • Alle Gläubiger (Firmen- und Privatschulden), am besten den gesamten Schriftwechsel (insbesondere Vollstreckungsbescheide, Zwangsmaßnahmen und Abtretungen)
  • Letzter Einkommensnachweis
  • Unsere Formulare  
  • Unterschriebenen Vertrag

II Gegenwart nutzen

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren schreibt der Gesetzgeber einen außergerichtlichen Einigungsversuch vor. Sie müssen, im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten, Ihren Gläubigern einen Plan zur Regulierung der offenen Forderungen übersenden.

Der nötige Schriftwechsel für den Schuldenbereinigungsplan wird von unserer Spezialsoftware vorbereitet und ausgedruckt. Diesen müssen Sie nur noch unterschreiben und weiter versenden. Ihre Gläubiger haben dann vier Wochen Zeit, Ihrem Vorschlag zuzustimmen, ihn abzulehnen oder gar nicht zu antworten.

Verweigert auch nur ein Gläubiger die Zustimmung oder Äußerung zu Ihrem Vorschlag, ist Ihr Vergleichsversuch gescheitert.

Das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches wird Ihnen von einer geeigneten Stelle  bescheinigt. Dieses ist bereits in unserer EDV – Nutzungsgebühr enthalten.

Wir pflegen Ihre Daten in unsere Software ein. Sie erhalten anschließend den fertigen Insolvenzantrag zur Prüfung und Unterschrift für Ihr zuständiges Insolvenzgericht.

Das Gericht prüft nach Eingang Ihres Insolvenzantrages, ob ein gerichtlicher Einigungsversuch sinnvoll ist.

       III Zukunft gestalten

Das Gericht eröffnet Ihr Insolvenzverfahren und Sie sind spätestens nach 6 Jahren schuldenfrei (ausgenommen sind Forderungen aus unerlaubter Handlung). Sie müssen sich nachweislich bemühen, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen oder weiterzuführen. 

Sie treffen sich mit Ihrem Treuhänder und besprechen den weiteren Ablauf.   In der Regel zieht der Treuhänder den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens ein und verteilt die eingezogenen Beträge einmal jährlich an Ihre Gläubiger. 

IV Sonstiges

Mit Änderung der Pfändungsfreigrenzenverordnung vom 09.05.2011 wurden die Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung ab dem 01. Juli 2011 angehoben. 

So wurde die Pfändungsfreigrenze von 989,99 € netto im Monat bislang um 40,00 € auf insgesamt 1029,99 € angehoben.

Die Höhe der pfändbaren Beträge ist desweiteren abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Beispielsweise darf ein verheirateter Alleinverdiener mit zwei Kindern bis zu 1.849,99 € netto im Monat verdienen, ohne dass ein Teil seines Einkommens gepfändet wird (Rechtsgrundlage: § 850c ZPO).


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