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Stufe für Stufe in das Regelinsolvenzverfahren
Seit 2002 unterstützen wir überschuldete Menschen mit unserer Spezialsoftware auf dem Weg zur Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens.
Für unsere Kunden hat sich dadurch vieles geändert. Sie schlafen wieder ruhig, gehen motiviert zur Arbeit und schauen optimistisch in die Zukunft.
Bevor es auch für Sie soweit sein kann, müssen Sie mit unserer Hilfe Schritt für Schritt folgende Stufen nehmen:
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I Vergangenheit abschließen
Nach der Insolvenzverordnung sind Sie verpflichtet, alle Gläubiger nach bestem Wissen und Gewissen anzugeben. Wenn Sie also keine Unterlagen mehr haben, aber dennoch wissen, wo Sie Schulden haben, notieren Sie die Anschrift und den Betrag auf einem Papier. Wir benötigen von Ihnen folgende Unterlagen, damit wir Ihre Daten für Sie in die Software einpflegen können:
- Alle Gläubiger (Firmen- und Privatschulden), am besten den gesamten Schriftwechsel (insbesondere Vollstreckungsbescheide, Zwangsmaßnahmen und Abtretungen)
- Letzten drei Einkommensnachweise
- Unsere Formulare
- Unterschriebenen Vertrag
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II Gegenwart nutzen
Wir pflegen Ihre Daten für den Insolvenzantrag ein. Sie erhalten antschließend den fertigen Insolvenzantrag zur Unterschrift für Ihr zuständiges Insolvenzgericht. Das Gericht bestellt nach Prüfung Ihres Insolvenzantrages einen Insolvenzverwalter, der ein Gutachten über Ihre Firma (auch wenn sie schon abgemeldet ist) erstellt.
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| III Zukunft gestalten
Das Gericht eröffnet Ihr Insolvenzverfahren und Sie sind spätestens nach 6 Jahren schuldenfrei (ausgenommen sind Forderungen aus unerlaubter Handlung). Sie müssen sich nachweislich bemühen, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen oder weiterzuführen.
Sie treffen sich mit Ihrem Insolvenzverwalter und besprechen den weiteren Ablauf. In der Regel zieht der Insolvenzverwalter den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens ein und verteilt die eingezogenen Beträge einmal jährlich an Ihre Gläubiger. Durch Beschluss des Amtsgerichtes werden Sie von Ihren Restschulden befreit.
Sind Sie noch selbständig tätig? Fordern Sie bitte weitere Informationen bei uns an!
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| IV Sonstiges
Mit Änderung der Pfändungsfreigrenzenverordnung vom 09.05.2011 wurden die Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung ab dem 01. Juli 2011 angehoben.
So wurde die Pfändungsfreigrenze von 989,99 € netto im Monat bislang um 40,00 € auf insgesamt 1029,99 € angehoben.
Die Höhe der pfändbaren Beträge ist desweiteren abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Beispielsweise darf ein verheirateter Alleinverdiener mit zwei Kindern bis zu 1.849,99 € netto im Monat verdienen, ohne dass ein Teil seines Einkommens gepfändet wird (Rechtsgrundlage: § 850c ZPO).
Regelinsolvenz Infoblatt |
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