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Insolvenzgründe
Die Insolvenzordnung führt drei Eröffnungsgründe an, die bei Antragstellung glaubhaft dargelegt werden müssen:
Die Zahlungsunfähigkeit liegt laut Insolvenzordnung dann vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Von einer Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Der Eröffnungsantrag kann von einem Gläubiger oder vom Schuldner selbst beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden (§ 17 Abs. 2 InsO).
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Ist das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage seine bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) vor. Nur der Schuldner kann in diesem Fall einen Insolvenzantrag stellen.
Ein weiterer Eröffnungsgrund ist die Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) des Schuldners. Diese liegt dann vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
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Allgemeine Hinweise für Geschäftsführer
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, bei aktuellen Verlusten, welche die Hälfte des nominell haftenden Stammkapitals übersteigen, eine insolvenzrechtliche Prüfung der Überschuldung vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
Bei Zahlungsstockung oder drohender Zahlungsunfähigkeit muss umgehend die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage seiner fälligen Verbindlichkeiten geprüft werden.
Wird eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt, bleibt eine Frist von höchstens drei Wochen, um den Insolvenzeröffnungsgrund zu beseitigen.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein freiwilliger Antragsgrund zum Eröffnen eines Insolvenzantragsverfahrens. Solch ein frühzeitig gestellter Antrag kann unter Umständen der Geschäftsführung Handlungsspielraum sichern. Hier besteht die Möglichkeit, mithilfe eines Insolvenzplanverfahrens oder einer übertragenen Sanierung, das Unternehmen insgesamt oder teilweise zu sanieren.
Es können gegen die Geschäftsführer, wenn diese nachweislich fahrlässig handeln, persönlich gesamtschuldnerische Haftungsansprüche entstehen.
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